220 GrdstVG
2. bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten
Größe keiner Genehmigung bedarf;
3. bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung
eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechts -
geschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Neben -
bestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem
betrof fenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
Argrarstruktur zwingend erforderlich ist.
§ 3
Antrag auf Genehmigung
(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige
Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat.
(2) 1Zur Stellung des Antrags auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige,
zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. 2Hat ein
Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen.
§ 4
Genehmigungsfreie Geschäfte
Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn
1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete
Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3. die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines
Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens
nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4. Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes
im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es
sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder
um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des
§ 1 ausgewiesen sind;
5. die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte
Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch
§ 59 des Zweiten Bayer. Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro
vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.
§ 5
Zeugnis über Genehmigungsfreiheit
1Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde
auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. 2Das Zeugnis steht der Genehmigung
gleich.
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