§ 5
221 RSiedlG
Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte; Entschädigung
1Bei einem Eigentumserwerb durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte. 2Für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
hat der Vorkaufsberechtigte den Inhaber eines erloschenen Rechts in Geld zu entschädigen;
dies gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt der Begründung des erloschenen
Rechts ein Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz bereits bestand. 3Der Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn der Entschädigungsberechtigte ihn nicht binnen drei
Jahren nach dem Erwerb des Eigentums durch den Vorkaufsberechtigten mit gerichtlicher
Klage geltend macht.
§ 6
Ausübung des Vorkaufsrechts
(1) 1Das Vorkaufsrecht kann ausgeübt werden, sobald die Siedlungsbehörde den ihr
nach § 12 des Grundstückverkehrsgesetzes vorgelegten Kaufvertrag dem Vorkaufsberechtigten
mitteilt. 2Die Erklärungen des Vorkaufsberechtigten über die Ausübung
des Vorkaufsrechts ist über die Siedlungsbehörde der Genehmigungsbehörde, die ihr
den Kaufvertrag vorgelegt hat, zuzuleiten. 3Das Vorkaufsrecht wird dadurch ausgeübt,
daß die Genehmigungsbehörde diese Erklärung dem Verpflichteten mitteilt;
damit gilt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten
die Veräußerung als genehmigt.
(2) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde
die Mitteilung nicht binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes
zugestellt hat; dies gilt nicht im Falle des § 7 Satz 2.
(3) Der Ausübung des Vorkaufsrechts steht nicht entgegen, daß über eine nach anderen
Gesetzen erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags noch nicht entschieden
ist.
§ 7
Recht zur Besichtigung; Ausübungsfristverlängerung
1Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes
das Grundstück zu besichtigen. 2Wird er von dem Eigentümer
oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt er dies der Genehmigungsbehörde
binnen der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch binnen einer
Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt
werden, sofern die Genehmigungsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung
binnen der Frist des § 6 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes an den Veräußerer
zugestellt hat.
§ 8
Zubehör; Nebenleistung
(1) 1Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. 2Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf
das mitverkaufte Zubehör.
264