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Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung
des Erbbaurechts betreibt, und
2. der jeweilige Erbbauberechtigte dem jeweiligen Inhaber der Reallast gegenüber
berechtigt ist, das Erbbaurecht in einem bestimmten Umfang mit einer der Reallast
im Rang vorge henden Grundschuld, Hypothek oder Rentenschuld im Erbbaugrundbuch
zu belasten.
2Ist das Erbbaurecht mit dinglichen Rechten belastet, ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung
die Zustimmung der Inhaber der der Erbbauzinsreallast im Rang vor -
gehenden oder gleichste henden dinglichen Rechte erforderlich.
(4) Der Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten kann den Heimfallanspruch nur
dann begrün den, wenn der Erbbauberechtigte mit dem Erbbauzins mindestens in
Höhe zweier Jahresbe träge im Rückstand ist.
§ 9 a*)
Anspruch auf Änderung des Erbbauzinses
(1) 1Dient das auf Grund eines Erbbaurechts errichtete Bauwerk Wohnzwecken, so
begründet eine Vereinbarung, daß eine Änderung des Erbbauzinses verlangt werden
kann, einen An spruch auf Erhöhung des Erbbauzinses nur, soweit diese unter
Berücksichtigung aller Um stände des Einzelfalles nicht unbillig ist. 2Ein Erhöhungsanspruch
ist regelmäßig als unbillig an zusehen, wenn und soweit die nach der vereinbarten
Bemessungsgrundlage zu errechnende Er höhung über die seit Vertrags -
abschluß eingetretenen Änderung der allgemeinen wirtschaftli chen Verhältnisse
hinausgeht. 3Änderungen der Grundstücksverhältnisse bleiben außer den in Satz 4
genannten Fällen außer Betracht. 4Im Einzelfall kann bei Berücksichtigung aller Um -
stände, insbesondere
1. einer Änderung des Grundstückswertes infolge eigener zulässigerweise bewirkter
Auf wendungen des Grundstückseigentümers oder
2. der Vorteile, welche eine Änderung des Grundstückswertes oder die ihr zugrunde
liegen den Umstände für den Erbbauberechtigten mit sich bringen,
ein über diese Grenze hinausgehender Erhöhungsanspruch billig sein. 5Ein Anspruch
auf Erhö hung des Erbbauzinses darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Vertragsschluß
und, wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, frühestens
nach Ablauf von drei Jah ren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses geltend
gemacht werden.
*) § 9 a eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar 1974
(BGBl. I S. 41), in Kraft getreten am 23. Januar 1974. Beachte dazu Artikel 2 des genannten Gesetzes:
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Art. 2
(1) Für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Erbbauzinsen ist § 9 a der Verordnung über das
Erbbaurecht in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 dieses Gesetzes auch bei Vereinbarungen des dort bezeichneten
Inhalts anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind.
(2) 1Ist der Erbbauzins aufgrund einer solchen Vereinbarung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhöht worden,
so behält es hierbei sein Bewenden. 2Der Erbbauberechtigte kann jedoch für die Zukunft eine bei entsprechender
Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gerechtfertigte Herabsetzung dann verlangen, wenn das Bestehenbleiben
der Erhöhung für ihn angesichts der Umstände des Einzelfalles eine besondere Härte wäre.