242 Genehmigungserfordernisse
Tatbestand Anwendungsbereich/ Zuständige Behörde/
Ausnahmen Voraussetzungen
1. Genehmigung
für die Veräußerung
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und
Belastung
kommunaler
Grundstücke
zur Sicherung
des gemeind -
lichen Vermögens
und zur
Verhinderung
von Verkäufen
unter Wert
– Bbg: §§ 75,
79 KVerf
– MV: §§ 56
Abs. 6,
57 Abs. 3 KV
– S: §§ 90, 83 GO
– SA: §§ 109, 115,
146 KVG (nur
Anzeige und
Nichtbeanstandung)
II. Aufsichtsrechtliche Genehmigungserfordernisse
Anwendungsbereich:
– Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände,
Bezirke, Landschaftsverbände
– Entgeltliche oder unentgeltliche
Verfügung über gemeindeeigene
Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte, Veräußerung und
Bestellung von Erbbaurechten. In
SA besteht bei Veräußerungen
(anders bei Belastungen)
grundsätzlich nur eine Anzeigepflicht
– In S: Veräußerung ist genehmigungsbedürftig.
Der Halbsatz in
§ 90 Abs. 3 Nr. 1 GO, „sofern sie
nicht geringwertig sind“, gilt nicht
für Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte. Es handelt
sich um ein Redaktionsversehen
(so Abschn. II. Nr. 1 Buchst. a
VwV kommunale Grundstücksveräußerung,
Ord.-Ziffer S 182).
– Belastung von Grundstücken,
nicht aber Dienstbarkeiten,
Löschungsbewilligungen, Rang -
rücktritte, Abtretungen.
Problematisch: Auflassungs -
vormerkung
– Ausnahme: Gemeinde ist nach
§ 8 VZOG verfügungsbefugt
Kommunale
Freistellungsverordnungen:
– Bbg: Veräußerung zum vollen
Wert (Verkehrswertgutachten
des Gutachterausschusses
max. 12 Monate alt oder eines
Sachverständigen; bis zu 40 %
weniger bei sozialem Wohnungsbau
Bodenrichtwert bei unbe -
bauten Grundstücken, Höchst -
gebot einer bedingungsfreien
öffent lichen Ausschreibung),
keine Kaufpreisstundung, Fälligkeit
binnen 6 Monaten. Freigrenze:
Grundstücke bis zu
100 qm Größe und Wert unter
1000 ¤. Erbbaurecht: genehmigungsfrei.
Genehmigungsfreiheit
unabhängig vom Wert bei Veräußerung
– zur Erfüllung gesetzlicher
Veräußerungspflichten
Zuständige Behörde:
– Bbg: Kommunalaufsichtsbehörde:
Landrat für kreis -
angehörige Gemeinden, Innenministerium
für kreisfreie
Städte, § 110 KVerf
– MV: Rechtsaufsichtsbehörde:
Innenministerium für kreisfreie
und große kreisangehörige
Städte, Landrat für kreis -
angehörige Gemeinden im
Übrigen, § 79 Abs. 1, 2 KV
– S: Rechtsaufsichtsbehörde
(Landratsamt bei kreisangehörigen
Gemeinden, Landesdirektion
Sachsen bei
kreisfreien Städten), § 112
Abs. 1 GO
– SA: Kommunalaufsichtsbehörde:
für kreisangehörige
Gemeinden der Landkreis, für
kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt,
§ 144 KVG
Voraussetzungen:
– Rechtmäßigkeit
– Kein Vermögensverlust, keine
Beeinträchtigung der
gemeindlichen Aufgaben -
erfüllung.
– Belastungsvollmacht (sofern
anwendbar): Übliche Gestaltung,
die Verlustrisiko für veräußernde
Gemeinde aus
schließt
– Negativerklärung oder Voll -
wertigkeitserklärung der
veräußernden Gemeinde
für das Grundbuchamt in
Bbg (§ 2 Abs. 5 GenehmFV),
MV (§ 56 Abs. 7 KV),
S (Abschnitt VIII VwV kommunale
Grundstücksveräußerung)