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2Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist gesichert, wenn gewährleistet ist, dass die nicht
zu übernehmenden Grundpfandrechte im Grundbuch gelöscht werden, und zwar,
wenn das Bauvorhaben vollendet wird, unverzüglich nach Zahlung der geschuldeten
Vertragssumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand
entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftrag -
geber. 3Für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird, kann sich der Kreditgeber
vorbehalten, an Stelle der Freistellung alle vom Auftraggeber vertragsgemäß
im Rahmen des Absatzes 2 bereits geleisteten Zahlungen bis zum anteiligen Wert des
Vertragsobjekts zurückzuzahlen. 4Die zur Sicherung der Freistellung erforderlichen
Erklärungen einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber
ausgehändigt worden sein. 5Liegen sie bei Abschluss des notariellen Vertrages
bereits vor, muss auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muss der
Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden
zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) 1Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte
ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen
oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. 2Die Teilbeträge können aus den
nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
1. 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem
Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in
den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach
Beginn der Erdarbeiten,
2. von der restlichen Vertragssumme
– 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
– 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
– 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
– 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
– 6 vom Hundert für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
– 3 vom Hundert für den Estrich
– 4 vom Hundert für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
– 12 vom Hundert nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
– 3 vom Hundert für die Fassadenarbeiten,
– 5 vom Hundert nach vollständiger Fertigstellung.
3Sofern einzelne der in Satz 2 Nr. 2 genannten Leistungen nicht anfallen, wird der jeweilige
Vomhundertsatz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. 4Betrifft das Bauvorhaben
einen Altbau, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
der hiernach zu errechnende Teilbetrag für schon erbrachte Leistungen mit Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1 entgegengenommen werden kann.
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