Handelsgesetzbuch
(HGB)
vom 10. Mai 1897, RGBl. I S. 219
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498 und 1534)
– Auszug –
Erstes Buch:
Handelsstand
Erster Abschnitt:
Kaufleute
§ 1 Istkaufmann*)
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts -
betrieb nicht erfordert.
§ 2 Kannkaufmann
1Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1
Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs,
wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Der
Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die
Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 3Ist die
Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers
statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
§ 3 Land- und Forstwirtschaft
(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1
keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit
der Maßgabe, dass nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma
nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer
Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden,
das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt,
so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften
der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
HGB 263
321
Wirtschaftsrecht
*) Überschriften teilweise nicht amtlich.