§ 4
(weggefallen)
§ 5 Kaufmann kraft Eintragung
263 HGB
Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher
sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter
der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei.
§ 6 Formkaufmann
(1) Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften
Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den
Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben
unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
§ 7 Öffentliches Recht
Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum
Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig
gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses
Gesetzbuchs nicht berührt.
Zweiter Abschnitt:
Handelsregister; Unternehmensregister
§ 8 Handelsregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der
Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden.
§ 8 a Eintragung in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die
Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf
Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische
Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung
zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende
Vorschriften erlassen werden. 2Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung
regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festle-
322