§ 4 Firma
264 GmbHG
1Die Firma der Gesellschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung
dieser Bezeichnung enthalten. 2Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und
unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung
kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten.
§ 4 a Sitz
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.
§ 5 Stammkapital
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens fünfundzwanzigtausend
Euro betragen.
(2) 1Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. 2Ein Gesellschafter
kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) 1Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden
bestimmt werden. 2Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit
dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage
und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht,
im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. 2Die Gesellschafter haben in einem
Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen
wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die
Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
§ 5 a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag
des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend
von § 4 die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital
in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um
einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen
ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
1. für Zwecke des § 57c;
2. zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag
aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3. zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen
Jahresüberschuss gedeckt ist.
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