GmbHG 264
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals
nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4
keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
§ 6 Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) 1Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person
sein. 2Geschäftsführer kann nicht sein, wer
1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder
teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
unterliegt,
2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer
Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen
Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz
oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens
(Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (lnsolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs,
§ 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizi -
tätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der
Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der
Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
3Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die
mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.
(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden.
2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe
der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Ge -
schäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung
dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht
Geschäftsführer sein kann die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesell-
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Wirtschaftsrecht