Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
(PartGG)
Geltung ab 1. Juli 1995
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
§ 1
Voraussetzungen der Partnerschaft
PartGG 267
(1) 1Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur
Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. 2Sie übt kein Handelsgewerbe aus.
3Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) 1Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruf -
licher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche
und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im
Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. 2Ausübung eines Freien
Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure,
Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren),
Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen,
hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bild berichterstatter, Dolmetscher,
Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller,
Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne
Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
§ 2
Name der Partnerschaft
(1) 1Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den
Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in
der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. 2Die Beifügung von Vornamen ist
nicht erforderlich. 3Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nicht in den
Namen der Partnerschaft aufgenommen werden.
(2) § 18 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs
sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.
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Wirtschaftsrecht