§ 3
Partnerschaftsvertrag
267 PartGG
(1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
(2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten
1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
und den Wohnort jedes Partners;
3. den Gegenstand der Partnerschaft.
§ 4
Anmeldung der Partnerschaft
(1) 1Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106
Abs. 1 und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 2Die
An meldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben, das Geburtsdatum
jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten. 3Änderungen dieser
Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden.
(2) 1In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den
er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. 2Das Registergericht legt bei der Eintragung
die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit
bekannt.
(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8
Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag beigefügt sein.
§ 5
Inhalt der Eintragung, anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum
jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.
(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen
sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13 d, 13 h und 14 bis 16 des Handels
gesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht
zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.
§ 6
Rechtsverhältnis der Partner untereinander
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie
geltenden Berufsrechts.
(2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen
Geschäfte ausgeschlossen werden.
(3) 1Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem
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