PartGG 267
Partnerschaftsvertrag. 2Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält,
sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend
anzuwenden.
§ 7
Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister
wirksam.
(2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1 und 2
sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Angaben auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Abs. 1 Satz 1,
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser
gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.
§ 8
Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen
der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 129 und 130 des
Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften
nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen
sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für
Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten
Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer
Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
(4) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung
haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft
eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung
unterhält. 2Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die
§§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. 3Der Name der
Partnerschaft muss den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung
„mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten;
anstelle der Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft
mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten.
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Wirtschaftsrecht