§ 9
267 PartGG
Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind,
soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handels -
gesetz buchs entsprechend anzuwenden.
(2) (weggefallen)
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in
der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) 1Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag
kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne
des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. 2§ 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit
anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft
zu erklären.
§ 10
Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation
der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners
bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach
den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
§ 11
Übergangsvorschriften
(1) 1Den Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ dürfen nur Partnerschaften nach
diesem Gesetz führen. 2Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses
Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. 3Nach Ablauf dieser Frist dürfen
sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der
Bezeichnung „Partnerschaft“ oder „und Partner“ einen Hinweis auf die andere
Rechtsform hinzufügen.
(2) 1Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden
Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine
vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages
über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die
Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. 2Das Registergericht
kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht
auch von Amts wegen vornehmen. 3Die Anmeldung und Eintragung des
Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und
Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen.
(3) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass An -
mel dungen und alle oder einzelne Dokumente bis zum 31. Dezember 2009 auch in
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