Papierform zum Partnerschaftsregister eingereicht werden können. 2Soweit eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen wird, gelten die Vorschriften über die Anmeldung
und die Einreichung von Dokumenten zum Partnerschaftsregister in ihrer bis
zum lnkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister
sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 (BGBl. I
S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung. 3Die Landesregierungen können
durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
PartGG 267
435
Wirtschaftsrecht