Pandemie 268
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie1
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
§ 1
Aktiengesellschaften; Kommanditgesellschaften auf Aktien; Europäische
Gesellschaften (SE); Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
(1) Die Entscheidungen über die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung
im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes
(elektronische Teilnahme), die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation
nach § 118 Absatz 2 des Aktiengesetzes (Briefwahl), die Teilnahme von Mitgliedern
des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 118 Absatz
3 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Zulassung der Bild und Tonübertragung nach
§ 118 Absatz 4 des Aktiengesetzes kann der Vorstand der Gesellschaft auch ohne
Ermächtigung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung treffen.
(2) 1Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
wird, sofern
1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt,
2. die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation
(Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
3. den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt
wird,
4. den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach Nummer 2 ausgeübt haben, in Abweichung
von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.
2Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er
wie beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor
der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
3Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
(3) 1Abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 5 des Aktiengesetzes
kann der Vorstand entscheiden, die Hauptversammlung spätestens am 21. Tag vor
dem Tag der Versammlung einzuberufen. 2Abweichend von § 123 Absatz 4 Satz 2
des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis des Anteilsbesitzes bei börsennotierten
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Wirtschaftsrecht
1) Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569). Art. 2 tritt gem. Art. 6 dieses Gesetzes mit Ablauf des
31.12.2021 außer Kraft.