Grunderwerbsteuergesetz
(GrEStG 1983)
vom 17. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1777)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804)
GrEStG 410
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050 und S. 2056)
– Auszug –
§ 1
Erwerbsvorgänge
(1) 1Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie
sich auf inländische Grundstücke beziehen:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet;
2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch
auf Übereignung begründet;
3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.
2Ausgenommen sind
a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche
Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren
sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten
Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem
Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue
Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Flurbereinigungsgebiet
gelegenen Grundstücks Beteiligter ist und soweit der Wert des dem neuen
Eigentümer zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten
Grundstücks ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr
als 20 vom Hundert übersteigt,
b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz
in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem
Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks
Beteiligter ist und soweit der Wert des dem neuen Eigentümer
zugeteilten Grundstücks seinen sich aus dem Wert des eingebrachten Grundstücks
ergebenden Sollanspruch auf Zuteilung nicht um mehr als 20 vom Hundert
übersteigt,
c) der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs
oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kauf -
angebot begründet. 2Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluss eines
anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
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Steuerrecht