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7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte
begründet.
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung
eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
(2a) 1Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück
und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar
oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen
auf neue Gesell schafter übergehen, gilt dies als ein auf die Über -
eignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
2Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer
Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation
der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt.
3Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder
mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. 4Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft
gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90
vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. 5Bei mehrstufigen Beteiligungen
gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft
entsprechend. 6Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen
von Todes wegen außer Betracht. 7Hat die Personengesellschaft vor dem
Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder
einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte
Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für
den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu
ver sagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
(2b) 1Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück
und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar
oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft
auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines
Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. 2Mittelbare
Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Kapitalgesellschaft beteiligten
Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze
der Anteile der Gesellschaft anteilig berücksichtigt. 3Ist eine Kapitalgesellschaft an einer
Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5.
4Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin,
wenn an ihr mindestens 90 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter
übergehen. 5Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder
mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. 6Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes
bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht.
(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Absatz
2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Betracht,
die zum Handel an einem im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum betriebenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel
25 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU von der Europäischen Kommis-
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