§ 2
Grundstücke
410 GrEStG
(1) 1Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des
bürgerlichen Rechts zu verstehen. 2Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerech
net:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören,
2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Erbbaurechte,
2. Gebäude auf fremdem Boden,
3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungs -
eigentumsgesetzes und nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes
und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) 1Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen
Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt.
2Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks,
so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
§ 3
Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
1Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maß -
gebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. 2Schenkungen
unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des
Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung
des Nachlasses. 2Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Le -
bens partner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder
Lebens partners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm
in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten
oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen
wird. 3Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner
gleich;
4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
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