§ 8
Bemessungsgrundlage. Grundsatz
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Ein -
bringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertrag licher
Grundlage;
3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.
4. wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb
des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4
des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer
1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert
nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1
bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang
eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a
ausgelöst hätte
2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht
die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a oder 2b auf
einem vor gefass ten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks
abwei chend von § 157 Absatz 1 Satz 1 Bewertungsgesetzes nach den
tatsächlichen Verhält nissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
§ 9
Gegenleistung
(1) 1Als Gegenleistung gelten
1. bei einem Kauf:
der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
2. bei einem Tausch:
die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätz
lichen Leistung;
3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt:
der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:
das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen
bestehen bleiben;
GrEStG 410
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Steuerrecht