5. bei Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot:
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. 2Zusätzliche Leistungen,
zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind
dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber
gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs:
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch
begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen
sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. 2Leistungen,
die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
7. bei der Enteignung:
die Entschädigung. 2Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen
Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung
für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur
Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung
freiwillig veräußert wird.
(2) 1Zur Gegenleistung gehören auch
1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim
Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft
Gesetzes übergehen. 2Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück
ruhenden dauernden Lasten. 3Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer
als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks
verzichten;
4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als
Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück
überlässt.
(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten
ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
…
§ 11
Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.*)
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
…
410 GrEStG
*) Länderzuständigkeit gem. Art. 105 Abs. 2a GG i.d.F. vom 28. 08.2006.
Abweichender Steuersatz Baden-Württemberg seit 05.11.2011: 5,0%; Berlin seit 01. 01.2014: 6%, Brandenburg
564
seit 01.07.2015: 6,5%; Bremen seit 01.01,2014: 5,0%; Hamburg seit 01.01.2009: 4,5%; Hessen seit
01.08.2014: 6,0%; Mecklenburg-Vorpommern seit 01.07.2019: 6%; Niedersachsen seit 01.01.2014: 5%;
Nordrhein-Westfalen seit 01.01.2015: 6,5%; Rheinland-Pfalz seit 01.03.2012: 5,0%; Saarland seit 01.01.2015:
6,5%; Sachsen-Anhalt seit 01.03.2012: 5%; Schleswig-Holstein seit 01.01.2014: 6,5%; Thüringen seit
01.01.2017: 6,5 %.