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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 205 3.1.6.2 Anwendung der AfA-Tabellen In der Steuerbilanz gelten zunächst bei der Abschreibung von Wirtschaftsgütern die amtlichen AfA-Tabellen. Sie stellen für die Finanzämtern den Charakter von Dienstanweisungen dar. Auswirkung: Kann die Sparkasse als Steuerpflichtiger eine kürzere Abschreibungsdauer, als in den AfA-Tabellen vorgesehen, nachweisen, so kann sie diese gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer jedoch länger, so kann die Sparkasse die Nutzungsdauer gemäß AfA-Tabelle steuermindern geltend machen, da die AfA-Tabellen für die Finanzämter bindend sind. 3.1.6.3 Änderungen bei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Das Bundesfinanzministerium hat die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) veröffentlicht. Sie gelten für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Die bisherigen GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) werden durch die neuen GoBD ersetzt. Was ist auf Grund der GoBD zu berücksichtigen?  Die materielle Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen ist gegeben, wenn die Geschäftsfälle nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht (das heißt unbare Geschäftsfälle sind innerhalb von zehn Tagen zu erfassen) und geordnet erfasst und anschließend gebucht wurden. Bisher war die Rede von der Erfassung „aller“ Geschäftsfälle. Die materielle Ordnungsmäßigkeit wurde somit etwas abgeschwächt.  Der Steuerpflichtige muss sich nicht mehr darüber informieren, ob das in seinem Unternehmen eingesetzte DV-System (bei den Sparkasse wird das System durch die Finanz Information zur Verfügung gestellt) den GoBD entspricht.  Auch wenn in den GoBD keine Aussagen zu den Aufbewahrungsfristen mehr enthalten sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften des HGB und der AO.  Inhalte der Buchungsbelege: Für jeden Geschäftsfall gibt es in den GoBD eine Übersicht über die Inhalte, die ein Buchungsbeleg aufweisen muss. Ein Buchungstext – wie bisher – ist nicht mehr zwingend erforderlich. Es genügt eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsfalls. GoBD Ziffer 4.3 Jeder Geschäftsfall muss mit folgenden Inhalten belegt, anschließend mit diesen Angaben in der Grundaufzeichnung (das sogenannte Grundbuch) erfasst und danach im Journal (das sogenannte Hauptbuch) verbucht werden: o Eindeutige Belegnummer (keine Fremdbelegnummer) o Buchungsbetrag bzw. Mengen- und Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt o Währungsangabe und Wechselkurs bei Fremdwährungen o Buchungstext (Hinreichende Erläuterung des Geschäftsfalls) o Belegdatum o Buchungsdatum o Erfassungsdatum, wenn abweichend vom Buchungsdatum o Buchungsperiode, Voranmeldungszeitraum (für Umsatzsteuer) o Verantwortlicher Aussteller / Autorisierung Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


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