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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 207 Einleitender Teil Nach § 264 Abs. 1 a HGB (neu) wird neben den Teilen Bilanz, GuV und Anhang des Jahresabschlusses auch ein neuer „einleitender Teil“ gefordert. Im einleitenden Teil sind Angaben zur Firma, den Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, zu machen. Bilanz-Gliederung Die EU sieht in Ihrer Richtlinie zwei mögliche Darstellungen der Bilanz vor. Eine Darstellung mit einer Aktiv- und einer Passivseite, vergleichbar mit der bisherigen Gliederung nach § 266 HGB. Nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB-Entwurf können neben neuen Positionen auch Zwischensummen in die Gliederung eingefügt werden. Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei den einzelnen Positionen der Bilanz sowohl der Betrag des Berichtsjahres als auch der Betrag des Vorjahres anzugeben. Die EU sieht eine zweite Möglichkeit der Bilanzdarstellung vergleichbar mit dem Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Dabei werden in der vertikalen Darstellung sämtliche Positionen untereinander dargestellt. Das deutsche Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz plant nur die Darstellung der Bilanz mit einer Aktiv- und Passivseite, wie bisher. Ansatz- und Bewertungsregelungen:  Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände Wenn für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die nach dem 31.12.2015 aktiviert wurden, die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, erfolgt die Abschreibung pauschal über 10 Jahre (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB).  Geschäfts- und Firmenwert Auch hier gilt eine pauschale 10-jährige Abschreibung, wenn für die nach dem 31.12.2015 stammenden Unternehmenserwerben der Geschäfts- und Firmenwert nicht verlässlich geschätzt werden kann. (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB)  Anschaffungskosten Gemäß § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB wird klargestellt, dass Anschaffungspreisminderung, die direkt den Vermögensgegenständen zugeordnet werden können, vom Anschaffungspreis abzuziehen sind. GuV-Gliederung: Die bisher zwingend vorgeschriebene Trennung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Posten entfällt gemäß Art. 13 Abs. 1 der EU-Bilanzrichtlinie. Dies erforderte eine Anpassung des § 275 HGB - so wurde Abs. 4 Beschreibung der außerordentlichen Erträge gestrichen - und der entsprechenden Anhang-Vorschriften. Damit endet die GuV-Gliederung mit folgenden Positionen: Position 14 bzw. 13 Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Position 15 bzw. 14 Ergebnis nach Steuern Position 16 bzw. 15 sonstige Steuern Position 17 bzw. 16 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Die außerordentlichen Ertrags- und Aufwandsposten werden künftig mit Betrag und Wesensart im Anhang dargestellt, wenn eine außerordentliche Größenordnung bzw. ein außerordentlicher Stellenwert vorliegen (§ 285 Nr. 31 HGB). Nach § 265 Abs. 2 HGB ist bei den einzelnen Positionen der GuV sowohl der Betrag des Berichtsjahres als auch der Betrag des Vorjahres anzugeben. Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


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