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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

260 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 4.1.3 Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenzen, Beitragssätze in 2018) Zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören die Zweige der gesetzlichen Renten-, Kranken, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Beiträge teilen sich mit Ausnahme der Unfallversicherung Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Renten- versicherung Kranken- versicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Beitragsbemessungsgrenze 78.000,00 € pro Jahr/West 6.500,00 € monatlich/West 69.600,00 € pro Jahr/Ost 5.800,00 € monatlich/Ost 53.100,00 € pro Jahr 4.425,00 € monatlich 53.100,00 € pro Jahr 4.425,00 € monatlich 78.000,00 € pro Jahr/West 6.500,00 € monatlich/West 69.600,00 € pro Jahr/Ost 5.800,00 € monatlich/Ost Jahresarbeitsentgeltgrenze (Pflichtversicherungsgrenze) 59.400,00 € pro Jahr 4.800,00 € pro Monat Beitragssatz (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) 18,60 %33 14,6 % 34 + individuellen Beitrag der jeweiligen Krankenkasse; ermittelte Richtgröße 1,0 % 2,55 % 35 bzw. 2,80 % 3,00 % 33Der Beitragssatz in der Rentenversicherung wurde Ende 2017 auf 18,6 % gesenkt und könnte bis 2021 stabil bleiben. 34Seit 01.01.2014 gilt für alle Krankenkassen ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 %. Diese Beiträge werden an den Gesundheitsfonds abgeführt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 7,30 % + Arbeitnehmer zahlen zusätzlich einen Beitrag, der von jeder Krankenkasse individuell erhoben wird (dieser könnte 0,00 % bis 1,00 %, aber auch höher sein). Die Höhe kann unter www.gkv-spitzenverband.de abgefragt werden. Für den individuellen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen wird jährlich bis zum 01. November vom BMG per Verordnung für das Folgejahr ein durchschnittlicher Wert als Richtgröße ermittelt. Nach einem Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sollen die Zusatzbeiträge ab 2019 durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen werden. Damit soll wieder auf eine paritätische Finanzierung – wie sie bis 2013 bestand – zurückgekehrt werden. 35 In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt nicht mehr das Prinzip: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den gleichen Beitrag. Die Hälfte der Beiträge fällt dann nur noch bei Steuerpflichtigen mit Kindern aus insgesamt 2,55 % Beitragssatz an. Seit 01.01.2017 beträgt der Gesamtbeitrag 2,80 % bei kinderlosen Steuerpflichtigen ab dem 23. Lebensjahr. Dabei trägt der Arbeitgeber wie bisher 1,275 %. Arbeitnehmer zahlen 1,525 %. In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Beitrag von 1,775 % (Kinderlose zahlen 2,025 %), der Arbeitgeber zahlt nur 0,775 %. Das Bundesgesundheitsministerium hat am 13.06.2018 angekündigt, dass die Beitragssätze zum 01.01.2019 voraussichtlich um 0,3 % auf dann 2,85 % bzw. 3.1 % erhöht werden, um die steigenden Kosten decken zu können.  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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