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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

262 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 4.1.7 Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung Anhebung der Regelaltersgrenze Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 stufenweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 Jahre auf 66 Jahre) und dann ab Jahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle ab 1964 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Ausnahme: Unabhängig vom Jahrgang erhalten alle, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, bereits mit dem 65. Lebensjahr eine gesetzliche Rente ohne Abzüge. Rente ab 63: Seit 1. Juli 2014 können Arbeitnehmer schon mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren. Flexibilisierung der Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Das Gesetz zur Flexibilisierung der Altersgrenze in gesetzlichen Rentenversicherung wurde am 25. November 2016 vom Bundesrat verabschiedet. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:  Wer mit 63 Jahren in Teilrente geht, kann ohne Kürzung der Rente bis zu 6.300,00 € jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Bei einem über die Hinzuverdienstgrenze liegenden Betrag werden 40 % des Hinzuverdiensts von der Rente abgezogen.  Arbeitnehmer können auch über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten und in dieser Zeit Rentenversicherungsbeiträge zahlen, die dann zu einer Erhöhung der Rente führen.  Der bisherige Beitrag von 1,5 % zur Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber entfällt. 4.1.8 Einkommensteuerrechtliche Aspekte - Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit – Arbeitnehmer, Angestellte und Beamte unterliegen den steuerlichen Vorschriften für Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit sind zum Beispiel Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und Zuwendungen des Arbeitgebers aus Pensionsfonds. Die Einkünfte ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen minus der Werbungskosten. Nach dem Steuerrecht sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Geldwert kann zum Beispiel die Überlassung einer Wohnung oder eines Dienstwagens zur privaten Nutzung darstellen. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit + eventuell anderen Einkünften beginnt die Besteuerung erst für Beträge, die über dem Grundfreibetrag von 9.000,00 € bei Alleinstehenden bzw. 18.000,00 € bei Verheirateten liegen. Anmerkung: Ab 2019 soll der Freibetrag auf 9.168,00 € (18.336,00 € für Verheiratete) und ab 2020 auf 9.408,00 € bzw. 18.816,00 € angehoben werden.  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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