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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

264 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen neben dem Arbeitslohn Leistungen zur gesundheitlichen Fürsorge: Soweit Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur gesundheitlichen Fürsorge seiner Arbeitnehmer erbringt, sind diese nach § 3 Nr. 34 EStG von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Dies gilt für Leistungen in Höhe von maximal 500,00 € pro Jahr, wenn diese Leistungen den Anforderungen des Sozialgesetzbuches V (§§ 20 und 20 a SGB V, betriebliche Gesundheitsförderung) genügen. Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Der Höchstbetrag einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung an den eigenen Arbeitgeber beträgt gemäß § 3 Nr. 39 EStG 360,00 € und stellt eine steuer- und sozialversicherungsfreie Leistung dar. Die Gewährung von Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn vom Arbeitgeber erbracht werden oder aber auch auf einer Entgeltumwandlung beruhen. Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind:  Die bisherige Mitarbeiterbeteiligungs-Modelle nach § 19 a EStG bleiben aus steuerlicher Sicht bestehen und werden bis Ende 2015 weiter gefördert.  Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll für Unternehmen und Mitarbeiter freiwillig sein. Bietet ein Unternehmen jedoch die Mitarbeiterkapitalbeteiligung an, so muss sie allen Mitarbeitern offen stehen.  Begünstigt ist die Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und d bis e sowie Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG. Dazu zählen auch die Sparkassen-Kapitalbriefe (Sparkassenbriefe mit Nachrangabrede)  Die Bedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung können zwischen Unternehmen und Belegschaft frei vereinbart werden. In dieser Vereinbarung können o die Höhe der Beteiligung o die Gewinn- und Verlustbeteiligung o die Laufzeit oder Sperrfristen o die Kündigungsbedingungen, o die Informations- und Kontrollrechte sowie o die Verwaltung der Beteiligungen definiert werden. Auch die Anlage in speziellen Fonds soll begünstigt werden. Die Fonds müssen nach einer Anlaufphase von drei Jahren 60 Prozent des Vermögens in die Unternehmen investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Diese neuen Mitarbeiterbeteiligungsfonds unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Freigrenze für Betriebsveranstaltungen: Die Freigrenze für einen geldwerten Vorteil (z. B. Betriebsveranstaltungen) von 110,00 € ist in einen Freibetrag umgewandelt worden. Künftig zählen zu den Arbeitgeberaufwendungen auch Aufwendungen für Reisekosten zu den Betriebsveranstaltungen oder Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. Saaldekoration). Der den Betrag von 110,00 € übersteigende Anteil ist pauschal mit 25 % zu versteuern. Steuerfreibetrag für Softwareüberlassung: Nach § Nr. 45 EStG ist die Steuerbefreiung für privat genutzte betriebliche Datenverarbeitungssysteme und Telekommunikationsgeräte um die private Nutzung von System- und Anwendungsprogrammen (so genannte Home User Programme), Zubehör (z. Monitor, Drucker) und Dienstleistungen (z. B. Nutzung des IT-Services des Arbeitgebers) erweitert worden.  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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