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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 285 Bei indirekten Steuern wird die Steuer von Dritten stellvertretend für die wirtschaftlich belastete Person (Steuerträger) an die Finanzbehörden abgeführt. Zu den indirekten Steuern zählen zum Beispiel die  Umsatzsteuer  Stromsteuer  Mineralölsteuer  Kaffeesteuer 4.2.8.2 Einkommensteuerrechtliche Grundlagen Begriffe im Einkommensteuerrecht Einnahme, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen Im Einkommensteuergesetz werden die Einnahmen, die Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernde Einkommen definiert.  Einnahmen: Einnahmen – nach § 8 EStG - sind alle dem Steuerpflichtigen zufließenden Beträge als Gesamtsumme (z. B. Bruttoarbeitslohn, Zinseinnahmen oder Mieteinnahmen).  Einkünfte/Gewinne: Die Einkünfte/Gewinne – siehe § 2 Abs. 2 i. V. m. §§ 4 bis 7 k und 13 a so-wie §§ 8 bis 9 a EStG - ergeben sich durch Abzug der Betriebsausgaben oder der Werbungskosten von den Einnahmen. Der Gewinn errechnet sich für die Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit wie folgt: ./. + ./. Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres Entnahmen Einlagen = Gewinn Unter Entnahmen versteht man z. B. Barentnahmen, Waren und Erzeugnisse, die der Steuerpflichtige für sich selbst im Laufe eines Wirtschaftsjahres entnommen hat. Einlagen dagegen sind Bargeld oder sonstige Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige seinem Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres zugeführt hat.  Einkommen: Das Einkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Steuerpflichtigen minus Sonderausgaben und eventuell anfallender außergewöhnlicher Belastungen.  Zu versteuerndes Einkommen: Das folgende vereinfachte Schema soll die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens verdeutlichen: ./. Einnahmen (z. B. aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung) Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) = ./. ./. Gesamtbetrag der Einkünfte (Betriebsgewinne) Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen = ./. Einkommen Kinderfreibetrag/Betreuungsfreibetrag = zu versteuerndes Einkommen Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


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