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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

288 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau Wahl der Steuerklassen bei Ehegatten (Steuerklasse IV mit oder ohne Faktorenverfahren bzw. Steuerklasse III und V Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können im Rahmen des neuen § 39 f EStG das so genannte Faktorverfahren wählen. Bisher konnten Ehegatten gemeinsam entweder beide die Steuerklasse IV wählen oder für einen die Steuerklasse III (in der Regel für den Ehepartner mit dem höheren Einkommen) und für den anderen die Steuerklasse V. Auf Grund der Berechnung (in der Steuerklasse III wird beispielsweise der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt) zahlt der Ehepartner in der Steuerklasse III weniger Steuern, der Ehepartner in der Steuerklasse V mehr Steuern. Wählen künftig jedoch beide die Steuerklasse IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren, so ermittelt das Finanzamt mathematisch einen Faktor, der bereits beim Lohnsteuerabzug die Steuer mindernde Wirkung des Ehegattensplittings zur Folge hat. Bei der Wahl von nicht dauern getrennt lebenden Ehegatten nach § 39 f EStG zum Faktorverfahren galt bisher, dass der ermittelte Faktor ein Jahr gilt. Voraussichtlich ab 2019 gilt der ermittelte Faktor für zwei Jahre. Nur bei der Änderung von Freibeträgen, müssen sich die Ehegatten erneut erklären. Ehegattensplitting bei eingetragenen Lebenspartnerschaften Anhand des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes wird der § 2 EStG um einen weiteren Absatz 8 ergänzt, in dem in Form einer Generalklausel geregelt wird, dass sämtliche einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Außerdem ist der § 52 EStG um den Absatz 2 a wie folgt ergänzt worden: „§ 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Veranlagungsgrenzen Ab 2016 ist eine Pflichtveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 EStG) der Steuerpflichtigen ab einem Grenzwert von 11.400,00 € (Alleinstehende) für Arbeitslöhne bzw. 21.650,00 € (Verheiratete) durchzuführen.  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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