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Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

286 Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau Freibetrag, Freigrenze und Pauschalbetrag  Freibetrag: Feststehender €-Betrag, der unter bestimmten Voraussetzungen Steuer mindernd angesetzt wird, z. B. Grundfreibetrag oder Kinderfreibetrag.  Freigrenze: Bis zu diesem Betrag ist die Einnahme steuerfrei ist. Wird der Betrag überschritten, so ist der gesamte Betrag zu versteuern. Dies gilt z. B. für die Freigrenze in Höhe von 599,99 € bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften (nur bei Wirtschaftsgütern gemäß § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) in einem Kalenderjahr.  Pauschalbetrag Bis zur Höhe des Pauschbetrags ist kein Einzelnachweis erforderlich. Dieser darf unter bestimmten Voraussetzungen Steuer mindernd angesetzt werden, z. B. Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.000,00 €. Für den Ansatz eines höheren Betrags muss ein Einzelnachweis geführt werden. Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens steuermindern angesetzt.  Sonderausgaben: Sonderausgaben sind vom Staat aus sozial-, wirtschafts- oder finanzpolitischen Gründen steuerbegünstigte Ausgaben. Dies können zum Beispiel Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen, Spenden oder die Kirchensteuer sein.  Werbungskosten: Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen, wie z. B. Arbeitskleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Kosten der Weiterbildung.  Außergewöhnliche Belastungen: Außergewöhnliche Belastungen sind gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen, z. B. bei Krankheit oder Tod eines nahen Verwandten. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen (zum Beispiel Aufwendungen für Unterhalt) steuermindernd zu berücksichtigen. Hinweis auf neue Rechtsprechung: Nach dem Urteil des BFH vom 19.1.2017 (VI R 75/14) ist der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z. B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130,00 EUR übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG wird in 3 Stufen nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte bemessen und hängt vom Familienstand und der Kinderzahl ab: Höhe der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 € über 51.130 € (Gesamtbetrag) bis 51.130 € keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle 5 % 6 % 7 % keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle 4 % 5 % 6 % ein oder zwei Kinder 2 % 3 % 4 % drei oder mehr Kinder 1 % 1 % 2 %  Carl Gerber Verlag GmbH Stand: August 2018


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