Der Eigentümer tritt sämtliche Eigentümerrechte und Ansprüche auf Rückgewähr vor- und
gleichrangiger Pfandrechte und Pfandrechtsteile nebst Zinsen, insbesondere die Ansprüche auf
Abtretung, Löschung, den Verzicht und auf Aufhebung solcher Pfandrechte, auf Vorlage des
Grundpfandrechtsbriefes zur Berichtigung und zur Bildung von Teilbriefen sowie weiter auf
Herausgabe des Versteigerungserlöses, soweit dieser die durch sie gesicherten
schuldrechtlichen Forderungen übersteigt, sowie die Ansprüche auf Erteilung einer
Nichtvalutierungserklärung sowie seine Ansprüche auf Auszahlung des Übererlöses im
Verwertungsfall, soweit ihm diese Ansprüche gegenwärtig oder künftig zustehen, an den
Gläubiger ab. Hat der Eigentümer solche Ansprüche bereits an einen anderen abgetreten, so
sind sie mit dem Zeitpunkt an den Gläubiger abgetreten, in dem sie dem Eigentümer wieder
zustehen. Außerdem tritt er hiermit seinen Anspruch auf Rückübertragung der vorgenannten
Ansprüche an den Gläubiger ab. Der Eigentümer hat Kenntnis davon, dass die Abtretung der
Rückgewähransprüche ab dem Zeitpunkt ins Leere geht, in dem das Eigentum veräußert wird
und der Rechtsnachfolger seine künftigen Rückgewähransprüche nicht seinerseits an den
Gläubiger abtritt.
E. Verpflichtung zur Erhaltung des Pfandbesitzes
Der Eigentümer hat den Pfandbesitz einschließlich der Gegenstände, auf die sich die
Grundschuld erstreckt, in einem guten Zustand zu erhalten. Kommt der Eigentümer dieser
Verpflichtung nicht nach, darf der Gläubiger die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen für dessen
Rechnung vornehmen und die Aufwendungen bevorschussen. Bauliche Veränderungen dürfen
nur mit vorheriger Zustimmung des Gläubigers erfolgen.
Erstreckt sich die Grundschuld auf Gebäude oder andere mithaftende Gegenstände, die durch
Feuer, Wasser oder Sturm zerstörbar sind, sind diese insoweit bis zur vollen Höhe ihres Wertes
zu versichern. Schließt der Eigentümer keine, oder keine ausreichende Versicherung ab, darf sie
der Gläubiger auf dessen Kosten abschließen und die Aufwendungen bevorschussen.
Ohne vorherige Zustimmung des Gläubigers dürfen keine Vereinbarungen mit Mietern oder
Pächtern getroffen werden, die eine Vorauszahlung der Miete oder Pacht oder deren
Vorausverrechnung oder Einbehaltung vorsehen. Es wird versichert, dass solche Vereinbarungen
derzeit nicht bestehen.
Dem Gläubiger ist jederzeit die Besichtigung des Pfandbesitzes zu gestatten. Auf Verlangen sind
ihm alle den Pfandbesitz betreffenden Unterlagen zugänglich zu machen. Der Gläubiger ist
ermächtigt, unmittelbar selbst Auskünfte bei Finanzbehörden und sonstigen Dritten einzuholen
und Unterlagen einzufordern.
Die gesetzlichen Verpflichtungen bleiben hiervon unberührt.
F. Weitere Vereinbarungen und Erklärungen an das Grundbuchamt
Der Eigentümer beantragt,
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□ der Gläubigerin nach Eintragung dieser Grundschuld eine einfache Grundbuchabschrift
der belasteten Grundstücke auf seine Kosten zu übermitteln.
□ im Falle einer Briefgrundschuld, die Aushändigung des Grundschuldbriefes durch das
Grundbuchamt an die Gläubigerin.
□ der Gläubigerin eine Abschrift von etwaigen Zwischenverfügungen zu erteilen.