G. Kosten, Ausfertigung
(1) Alle mit dieser Urkunde verbundenen Kosten trägt/tragen der/die Schuldner.
(2) Von dieser Urkunde erhält die Gläubigerin sofort zur Herbeiführung der Bindung nach § 873
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Abs. 2 BGB eine Ausfertigung sowie nach Eintragung im Grundbuch eine vollstreckbare
Ausfertigung; die vollstreckbare Ausfertigung kann auf Verlangen der Bank jedoch auch
jederzeit vorher erteilt werden; das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift; der Schuldner
eine beglaubigte Abschrift.
H. Ermächtigungen
(1) Der Eigentümer bevollmächtigt den amtierenden Notar, für ihn alle zum grundbuchamtlichen
Vollzug erforderlichen Anträge – auch geteilt und beschränkt – zu stellen, zurückzunehmen,
abzuändern und zu ergänzen.
(2) Der Eigentümer ermächtigt den Notar, die Eintragung der Grundschuld an der nächstoffenen
Rangstelle zu beantragen, sofern diese an der bedungenen Rangstelle nicht eingetragen
werden kann. Der Notar wird die Gläubigerin hiervon unverzüglich unterrichten.
(3) Bei Ehegatten stimmt, soweit erforderlich, jeder den Erklärungen des anderen Ehegatten zu.
I. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
Unterschriften der Beteiligten: