Page 70

Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau

Fit für die IHK-Prüfung Bankkaufmann/-frau 261 4.1.4 Elektronische Gesundheitskarte Seit 01.01.2014 ist die elektronische Gesundheitskarte für gesetzlich Krankenversicherte Pflicht. Sie ist mit einem Foto des Versicherten versehen und enthält auf dem Chip einige persönliche Daten, wie Name, Geburtstag, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer. Mittelfristig soll ein Austausch von Patientendaten, Ärzten, Kliniken und Apotheken verbessert werden. Der Bundestag hat das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (das sogenannte E-Health-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz regelt unter anderem die digitale Speicherung von Patientendaten. Dadurch wird es Ärzten ermöglicht bei einem Notfall Informationen zum Beispiel über Vorerkrankungen, verschriebene Medikamente oder Allergien abzurufen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 18. Dezember 2015 gebilligt. Die Umsetzung der digitalen Datenspeicherung auf der Gesundheitskarte soll erst in 2019 erfolgen. 4.1.5 Private Pflegezusatzversicherung – staatlich gefördert Seit 2013 gibt es eine staatliche Förderung für die private Pflegezusatzversicherung,  wenn eine Pflege-Tagegeldversicherung mit einem fest vereinbarten Betrag im Pflegefall abgeschlossen wird.  Die Geldleistungen müssen für jede Pflegestufe einem verbindlichen Mindestschutz entsprechen, der derzeit bei Pflegestufe III bei 600,00 € (gemäß § 127 SGB XI) liegt.  Als Mindestbeitrag in der Zusatzversicherung ist eine monatliche Untergrenze von 10,00 € erforderlich.  Gefördert werden Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.  Die staatliche Zulage beträgt monatlich 5,00 € bzw. jährlich 60,00 €. Dieser Zuschuss zum Versicherungsbeitrag wird direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt 4.1.6 Familienbewusste Arbeitszeiten – Familienpflegezeit Im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes wurden die Regelungen zur Familienpflegezeit und zur Pflegezeit neu geregelt. Hier einige Eckdaten aus dem seit 01.01.2015 geltenden Gesetz:  Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten, wobei Beschäftige ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren können, um pflegebedürftige Angehörige pflegen zu können.  Der Verdienstausfall kann durch ein zinsloses staatliches Darlehen abgemildert werden.  Der Rechtsanspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten gelten, damit kleinere und mittlere Betriebe nicht durch die Familienpflegezeit belastet werden.  Im Rahmen einer kurzfristigen Berufsauszeit bis zu 10 Tagen wird eine Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld) in Höhe von 90 % des Nettolohnes eingeführt, damit der Arbeitnehmer die Pflege für nahe Angehörige organisieren kann.  Der Kreis der nahen Angehörigen wird erweitert. Neben den bisher schon definierten nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Ehepartner) zählen in Zukunft auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen/ Schwager. Stand: August 2018  Carl Gerber Verlag GmbH


Fit für die IHK Prüfung Bankkaufmann-/frau
To see the actual publication please follow the link above