(3) Weiterhin ist eine einmalige Nebenleistung von ______% (____________vom Hundert) des
Seite 2 von 4
Grundschuldbetrages geschuldet. Diese wird fällig mit Eintragung der Grundschuld.
(4) Das Grundschuldkapital wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigungsfrist beträgt
sechs Monate.
(5) Als Inhalt der bestellten Grundschuld wird vereinbart:
□ der gesetzliche Löschungsanspruch bezüglich der vorrangigen und gleichrangigen
Grundpfandrechte (§ 1179a Abs. 5 BGB), sowie bezüglich der bestellten Grundschuld
selbst (§ 1179b BGB) wird ausgeschlossen,
□ Die Grundschuld kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers abgetreten
werden.
□ bei Briefgrundschuld: Auf Vorlage des Grundschuldbriefes und der sonstigen in § 1155 BGB
genannten Urkunden im Fall der Kündigung, Mahnung oder Geltendmachung der
Grundschuld wird auch namens des Rechtsnachfolgers verzichtet. Die Übergabe des
Grundschuldbriefes wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass die Gläubigerin gem. § 1117
Abs. 2 BGB berechtigt ist, sich den Grundschuldbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu
lassen.
(6) Wenn die Grundschuld nicht an allen Pfandobjekten gleichzeitig eingetragen werden kann, ist
Teilvollzug bedungen. Das Pfandrecht soll bereits bei Eintragung an einem Pfandobjekt als
Einzelgrundschuld entstehen.
(7) Die Grundschuld hat den in Ziffer VI genannten Rang zu erhalten.
II. Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und Nebenleistungen unterwirft sich der
Grundstückseigentümer gem. § 800 ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in
der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten
Grundbesitzes zulässig sein soll. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann ohne Nachweis der Fälligkeit
jederzeit erteilt werden.
III. Grundbuchanträge
Der Eigentümer bewilligt und beantragt in das Grundbuch einzutragen
□ die Grundschuld gem. Ziffer I an der bedungenen Rangstelle, jedenfalls aber an
nächstoffener Rangstelle,
□ die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. Ziffer II,
□ den Ausschluss des gesetzlichen Löschungsanspruchs,
□ das Erfordernis der Zustimmung des Grundstückseigentümers für die Abtretung der
Grundschuld,
□ den Verzicht auf Vorlage des Grundschuldbriefes und der sonstigen in § 1155 BGB
genannten Urkunden (§ 1160 BGB),
□ die zur Beschaffung des in Ziffer VI bestimmten Ranges erforderlichen Erklärungen