VII. Belehrung
Der Notar hat insbesondere auf folgendes hingewiesen:
Grundschuld und Schuldversprechen sind unabhängig von einer Darlehensaufnahme und begründen
jederzeit durchsetzbare Ansprüche des Gläubigers, die durch eine Sicherungsvereinbarung
(Zweckbestimmungserklärung) begrenzt werden müssen. Der Kreis der gesicherten Forderungen wird
durch die Zweckbestimmungserklärung festgelegt.
Es ist mit besonderen Gefahren verbunden, wenn Grundschuld und Schuldanerkenntnis auch
Forderungen des Gläubigers gegen einzelne von mehreren beteiligten Personen oder gegen Dritte
sichern sollen. Die formularmäßige Sicherung zukünftiger Verbindlichkeiten kann in diesen Fällen
unwirksam sein.
Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine vollstreckbare Ausfertigung erst erteilt werden, wenn die
Grundschuld durch die Gläubigerin gekündigt wurde und ein Zeitraum von sechs Monaten abgelaufen
ist, sowie die Gläubigerin diese Voraussetzungen nachgewiesen hat. Alle Beteiligten weisen den
Notar hiermit an, der Gläubigerin sofort, ohne Nachweis der Kündigung und ohne Einhaltung der 6-
Monats-Frist, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde hinsichtlich sämtlicher in dieser
Urkunde enthaltener Zwangsvollstreckungsunterwerfungen zu erteilen.
Unterschriften:
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