1.9 Fristen im Geschäftsverkehr - 1.9.1 Fristen in der Kontoführung - 1.9.2 Fristen beim Euro-Zahlungsverkehr

Leseprobe-Kompendium-Z-D-F-2015

36 Kompendium Bankkaufmann/-frau Zahlen - Daten - Fakten 1.9 Fristen im Geschäftsverkehr Kreditinstitute müssen im Geschäftsverkehr, zum Beispiel im Rahmen der Kontoführung oder des Euro-Zahlungsverkehrs bestimmte Fristen beachten. 1.9.1 Fristen in der Kontoführung Rechnungsabschluss • Der Rechnungsabschluss eines Girokontos hat gemäß HGB mindestens einmal jährlich zu erfolgen. • Rechnungsabschlüsse werden nach den neuen AGB - soweit nichts anderes vereinbart wurde - jeweils zum Quartalsende erstellt. Es gibt dabei keine Unterscheidung zwischen Privat- und Geschäftskunden. • Einwände gegen einen Rechnungsschluss hat der Kunden unverzüglich zu erheben. • Der Rechnungsabschluss gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses widerspricht. Kündigung • Bei der ordentlichen Kündigung hat der Kunde keine Kündigungsfrist zu beachten, soweit keine besondere Frist, z. B. bei Spareinlagen, vereinbart wurde. • Kündigt der Kunde einen Zahlungsdiensterahmenvertrag, wie z. B. einen Giro- oder Kartenvertrag, hat dieser eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zu beachten. • Kündigt eine Sparkasse, so wird sie, gemäß ihren AGB-Spk, den Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen und nicht zur Unzeit kündigen. • Kündigt ein Kreditinstitut, so wird es, gemäß seiner AGB-Banken, eine angemessene Kündigungsfrist (= 2 Monate) einhalten. Todesfallmeldung Die Todesfallmeldung hat binnen eines Monates nach Bekannt werden des Todes zu erfolgen, wenn die Summe aus Konten- und Depotguthaben den Betrag von 5.000,00 € einschließlich anteilige Zinsen übersteigt und/oder ein Schließfach besteht. Maßgeblich ist der Bestand zu Beginn des Todestages (0.00 Uhr). 1.9.2 Fristen beim Euro-Zahlungsverkehr Angebotsfrist Bei Vertragsänderungen gilt zukünftig eine zweimonatige Angebotsfrist. Änderungen bei Entgelten: Änderungen bei den Entgelten müssen dem Kunden mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden der Änderung in Textform angezeigt werden. Dabei muss ein Hinweis auf die kostenfreie Kündigungsmöglichkeit durch den Kunden enthalten sein, falls dieser mit der Änderung nicht einverstanden sein sollte. Endedatum für nationalen Zahlungsverkehr: Nach den EU-Vorschriften sind die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren bis Ende Januar 2016 einzustellen. ELV darf bis zum 1. Februar 2016 laufen. Für länderübergreifende Überweisungen und Lastschriften galt für die Migration bereits der Termin 01. August 2014. Nachdem in Deutschland bereits die neuen Inkassovereinbarungen, die Bedingungen für SEPA-Überweisungen und –Lastschriften sowie die Datenfernübertragung bezogen auf den ursprünglichen Termin 01. Februar 2014 Stand: Mai 2015  Carl Gerber Verlag GmbH


Leseprobe-Kompendium-Z-D-F-2015
To see the actual publication please follow the link above