Vorschriften für Gerichte und Notare - GNotKG
§ 2
Kostenfreiheit bei Gerichtskosten
(1) 1Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines
Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der
Gerichtskosten befreit.
2Bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend,
wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnungoder
entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, die eine sachliche
oder persönliche Befreiung von Gerichtskosten gewähren, bleiben unberührt.
(3) 1Soweit jemandem, der von Gerichtskosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt
werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind
zurückzuzahlen.
2Das Gleiche gilt, außer in Grundbuch- und Registersachen, soweit ein von der
Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter die Kosten des Verfahrens übernimmt.
(4) Die persönliche Kosten- oder Gebührenfreiheit steht der Inanspruchnahme nicht
entgegen, wenn die Haftung auf § 27 Nummer 3 beruht oder wenn der Kostenschuldner
als Erbe nach § 24 für die Kosten haftet.
(5) Wenn in Grundbuch- und Registersachen einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern
Kosten- oder Gebührenfreiheit zusteht, so vermindert sich der Gesamtbetrag
der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den
Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen
Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten.
§ 3
Höhe der Kosten
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens
oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz
erhoben.
§ 4
Auftrag an einen Notar
Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne
dieses Kapitels gleich.
März 2021 11