JVKostG – Kostenverzeichnis Gebühren
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Abschnitt 2
Unternehmensregister
Vorbemerkung 1.1.2:
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 1120 bis 1122 wird der gesamte Aufwand
zur Führung des Unternehmensregisters mit Ausnahme der Übermittlung von Rechnungsunterlagen
im Fall der Nummer 1124 entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den
Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken,
Auszügen und Dateien.
1120 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters
für jedes Kalenderjahr, wenn das
Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen
die Erleichterungen nach
§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für
das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen
im Bundesanzeiger bekannt zu
machen hat oder beim Betreiber des Bundesanzeigers
hinterlegt hat. Dies gilt auch, wenn
die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen
Teil des Kalenderjahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das
Kalenderjahr die Gebühr 1122 entstanden ist.
292
3,00 €
1121 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach
§ 326 HGB nicht in Anspruch nehmen:
Die Gebühr 1120 beträgt
6,00 €
1122 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters
für jedes Kalenderjahr, in dem das
Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 HGB selbst
oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten
an das Unternehmensregister übermittelt hat
30,00 €