3) 1Bei der Bestellung von Anwaltsnotaren wird die fachliche Eignung nach Punkten
bewertet. 2Die Punktzahl bestimmt sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen
Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung, soweit nicht bei jemandem, der Notar ist oder
war, im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer ausnahmsweise besondere, die
fachliche Eignung vorrangig kennzeichnende Umstände zu berücksichtigen sind.
3Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung
abzustellen.
§ 6a
Versagung und Aussetzung der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Notar ist zu versagen, wenn weder nachgewiesen wird, dass
eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage
vorgelegt wird.
(2) Die Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die Person, deren Bestellung
beabsichtigt ist, ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist,
in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der
Bestellung zur Folge haben würde.
§ 7
Anwärterdienst; Auswahlkriterien; Rechtsstellung
(1) 1Zur Ableistung des Anwärterdienstes vorgesehene Stellen sind auszuschreiben;
§ 4a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abweichend davon kann die Landesjustizverwaltung
eine ständige Liste führen, in die sich Personen, die sich um die Aufnahme in
den Anwärterdienst bewerben wollen, für eine von ihr bestimmte Zeit eintragen können.
2Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.
(2) 1Bewerben sich mehrere geeignete Personen um die Aufnahme in den Anwärterdienst,
hat die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer
Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden
Staatsprüfung zu erfolgen. 2§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der No -
tar kammer ernannt. 2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor
einem Notar. 3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte
Pflichterfüllung.
(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis zum Staat. 2Er hat mit Ausnahme des § 19 a dieselben
Pflichten wie der Notar. 3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung an für die Dauer des
Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe
anzugleichen sind. 4Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein
oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor
überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.
(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes
entsprechenden Weise zu beschäftigen. 2Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung
des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung
bestimmte Stelle.
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Berufs- und
Standesrecht