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schaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr
gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
§ 7 Anmeldung
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) 1Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht
Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. 2Insgesamt
muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamt -
betrag der ein gezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Ge -
schäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals
gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das
Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, dass sie endgültig zur freien
Verfügung der Geschäftsführer stehen.
§ 8 Inhalt und Anlagen
(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter,
welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschafts -
vertrag bestellt sind,
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter nach den
Vorgaben des § 40,
4. im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder
zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5. wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen
den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6. (weggefallen)
(2) 1In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 2 und 3
bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand
der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer
befindet. 2Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung
Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
(3) 1In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass keine Um -
stände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
entgegenstehen, und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber
dem Gericht belehrt worden sind. 2Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes*)
kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch
einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren
rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.
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