DONot 25
121
Berufs- und
Standesrecht
2. Niederschriften gemäß § 36 BeurkG, auch, soweit hierfür Sonderregelungen zu
beachten sind; ausgenommen sind Wechsel- und Scheckproteste;
3. Niederschriften gemäß § 38 BeurkG;
4. Vermerke gemäß § 39 BeurkG, welche enthalten:
– die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
– die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift;
4a. Elektronische Vermerke gemäß § 39a BeurkG, welche die Beglaubigung einer
elektronischen Signatur enthalten;
5. Vermerke gemäß § 39 BeurkG, welche enthalten:
– die Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden
ist,
– sonstige einfache Zeugnisse;
ausgenommen sind solche Vermerke gemäß Nr. 5, die im Zusammenhang mit
einer anderen Beurkundung erteilt und auf die betreffende Urschrift oder eine
Ausfertigung oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden;
5a. Elektronische Vermerke gemäß § 39a BeurkG, welche enthalten:
– die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde oder ein privates
elektronisches Zeugnis vorgelegt worden ist,
– sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 BeurkG;
6. Vollstreckbarerklärungen gemäß § 796 c Abs. 1, § 1053 Abs. 4 ZPO;
7. die Einigung, das Abschlussprotokoll, die Vertragsbeurkundung und die Vertrags -
bestätigung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1, § 99 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 1 und § 96
Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG.
(2) Die Urkundenrolle ist nach dem Muster 2 zu führen.
(3) Die Eintragungen in die Urkundenrolle sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der
Beurkundung in ununterbrochener Reihenfolge vorzunehmen und für jedes Kalenderjahr
mit fortlaufenden Nummern zu versehen (Spalte 1).
(4) 1In Spalte 2a ist aufzuführen, wo das notarielle Amtsgeschäft vorgenommen
worden ist. 2Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden,
genügt der Vermerk „Geschäftsstelle“, andernfalls sind die genaue Bezeichnung des
Ortes, an dem das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, und dessen Anschrift aufzuführen.
(5) 1In Spalte 3 sind aufzuführen:
– bei notariellen Niederschriften nach §§ 8 und 38 BeurkG die Erschienenen, deren
Erklärungen beurkundet worden sind,
– bei Beglaubigungen (§§ 39, 39a, 40, 41 BeurkG) diejenigen, welche die Unterschrift,
die elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen
oder anerkannt haben,
– bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796 c Abs. 1, § 1053 Abs. 4 ZPO) die Parteien,