a) einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 ist oder
b) einer Rechtsgestaltung nach § 21 ist, bei der der Verpflichtete Grund zu der
Annahme haben muss, dass die Errichtung faktisch zugunsten einer politisch
exponierten Person erfolgte. (…)
(15) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
1. der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und
2. der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist.
(17) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.
(…)
(19) Die Zuverlässigkeit eines Mitarbeiters im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
der Mitarbeiter die Gewähr dafür bietet, dass er
1. die in diesem Gesetz geregelten Pflichten, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten
und die beim Verpflichteten eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren
zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sorgfältig
beachtet,
2. Tatsachen nach § 43 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder dem Geldwäschebeauftragten,
sofern ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist, meldet und
3. sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen
beteiligt.
(21) (…)
§ 2
Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes
oder Berufs handeln …
10. Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie
a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Ge -
schäften mitwirken:
aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben,
bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten,
cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten,
dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von
Gesellschaften erforderlichen Mittel,
ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften
oder ähnlichen Strukturen
160 GWG
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