Abschnitt 2
Urkundenverzeichnis
§ 7
Urkundenverzeichnis
NotAktVV 20
(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
1. Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),
2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden
ist,
d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes
enthalten:
a) die Beglaubigung einer elektronischen Signatur,
b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden
ist,
c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
4. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung
und
5. Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen
nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und
§ 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
1. Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang
mit einer anderen Beurkundung erstellt und auf die betreffende Urschrift oder eine
Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden,
und
3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im
Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und deren Ausdruck
mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird.
§ 8
Führung des Urkundenverzeichnisses
(1) 1Das Urkundenverzeichnis wird getrennt nach Kalenderjahren geführt. 2Die Eintragungen
jedes Kalenderjahres sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
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Beurkundungsrecht