160 GWG
(3) Bei rechtsfähigen Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch
Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte
beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich
Berechtigten:
1. jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee)
oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet
oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten
Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden
Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt
und
6. jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss
auf eine Vereinigung ausüben kann, die
a) Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung
bestimmt worden ist, oder
b) als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt
oder die als Begünstige der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist. .
(4) Bei Handeln auf Veranlassung zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten derjenige,
auf dessen Veranlassung die Transaktion durchgeführt wird. Soweit der Vertragspartner
als Treuhänder handelt, handelt er ebenfalls auf Veranlassung.
§ 3a
(…)
Abschnitt 2
Risikomanagement
§ 4
Risikomanagement
(1) Die Verpflichteten müssen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das im Hinblick
auf Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(2) Das Risikomanagement umfasst eine Risikoanalyse nach § 5 sowie interne Sicherungsmaßnahmen
nach § 6.
(3) 1Verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen
Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den
aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist ein zu
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