Genehmigungserfordernisse 242
Tatbestand Anwendungsbereich/ Zuständige Behörde/
Ausnahmen Voraussetzungen
I. Genehmigungserfordernisse aufgrund Lage, Beschaffenheit und Vorgeschichte
1. Land- und
forstwirtschaftliche
Genehmigung
zur Erhaltung
leistungsfähiger
Agrarund
Forst -
betriebe,
§ 2 GrdstVG
des Grundstücks
Anwendungsbereich:
– Land- oder forstwirtschaftlich
nutzbares Grundstück (auch
Moor, Ödland)
– Rechtsgeschäftliche Veräußerung,
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG
(auch Erbauseinandersetzung,
Vermächtniserfüllung, Einbringung
in Gesellschaft, Vertragsaufhebung
oder -änderung), auch
Miteigentumsanteil (§ 2 Abs. 2
Nr. 1 GrdstVG), Veräußerung von
Wohnungs- oder Teileigentum,
Nießbrauchsbestellung
(§ 2 Abs. 2 Nr. 3 GrdstVG),
Erbanteilsteilsveräußerung an
Dritten, wenn Nachlaß im
wesentlichen aus Wald- oder
Forstgrundstück besteht
– Nicht: Bestellung eines Erbbaurechts,
Zuschlag in der Zwangsversteigerung,
Enteignung,
Eigentumsverzicht, Belastung mit
Grundpfandrechten, Begründung
von Wohnungs- oder Teileigentum,
Veräußerung einer gesamten
Erbschaft
– Zugrunde liegender schuldrechtlicher
Vertrag; dessen Genehmigung
wirkt auch für das Verfügungsgeschäft,
§ 2 Abs. 1 Satz 2
GrdstVG
Bundesrechtliche Ausnahmen,
§ 4 GrdstVG:
– Beteiligung von Bund oder Land
(Nr. 1), aber nicht Bahn oder
Post, Gemeinden, öffentlichrechtliche
Körperschaften
– Beteiligung einer Religionsgesellschaft
als öffentlich-rechtliche
Körperschaft, § 4 Nr. 2 GrdstVG
– Grundstücke liegen im Bereich
Zuständige Behörde:
– Bbg: Landkreise und kreisfreie
Städte, § 1 Abs. 1 GrstLPZV
– MV: Staatliche Ämter für Landwirtschaft
und Umwelt,
§ 2 Boden RDVO
– S: i.d.R. die Landkreise und
kreisfreien Städte als untere
Landwirtschaftsbehörden
(§ 2 SächsAgrarAÜG,
Ausnahme § 3 Abs. 1
SächsAgrarAÜG)
– SA: Landkreis oder kreisfreie
Städte
– Th: Amt für Landwirtschaft, § 1
ZuständigkeitsVO GrdstVG
Voraussetzungen:
Genehmigungsanspruch
(§ 8 GrdstVG):
– Gemeinde veräußert und
Grundstück ist im Bauleitplan
nicht für Land- oder Forstwirtschaft
vorgesehen (Nr. 1)
– Geschlossene Veräußerung,
vorweggenommene Erbfolge
oder Nießbrauch für nahe
Verwandte (Nr. 2)
– Gesamtveräußerung eines
gemischten Betriebes, nicht
ausreichend als wirtschaftliche
Existenzgrundlage (Nr. 3)
– Grenzverbesserung (Nr. 4)
– Grundstückstausch zur Verbesserung
der Landbewirtschaftung
(Nr. 5)
– Veräußerung zur Vermeidung
einer Enteignung oder bergrechtlichen
Grund abtretung an
den Begünstigten (Nr. 6)
– Ersatzland erworben wird
(mit weiteren Voraussetzungen;
Nr. 7)
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Behördliche Genehmigungserfordernisse im Grundstücksverkehr*)
*) Die folgende Übersicht beschränkt sich grundsätzlich auf behördliche und gericht liche Zustimmungserfordernisse
und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, weshalb auch jede Haftung abgelehnt werden muss. Sie
beruht auf einer Ausarbeitung von Notar Frank Scherzer und RA Dr. Jochen Scheel, LL.M., denen an dieser
Stelle nochmals herzlich gedankt sei. Die Übersicht wurde zuletzt bei der Vorbereitung der 29. Ergänzungslieferung
anhand der im Praxishandbuch sonst vorgenommenen Änderungen ergänzt, aber nicht insgesamt auf
Aktualität überprüft. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Verbesserungs- und
Ergänzungsvorschläge werden gern von der Ländernotarkasse, Springerstraße 8, 04105 Leipzig, auch per
Telefon (0341/5908140), Telefax (0341/5908166) oder E-Mail (sekretariat@laendernotarkasse.de) entgegengenommen.
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