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Berufs- und
Standesrecht
§ 10
Gemeinsame Vorschriften für das Verwahrungsbuch und das Massenbuch
(1) 1Verwahrungsmassen, welche Notarinnen und Notare gemäß § 23 BNotO,
§§ 54 a, 54 e BeurkG entgegennehmen, sind in das Verwahrungsbuch und in das
Massenbuch einzutragen. 2Nicht eingetragen werden müssen:
– Geldbeträge, die Notarinnen und Notare als Protestbeamtinnen oder Protest -
beamte empfangen haben, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten heraus -
gegeben werden,
– Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe,
– Wechsel und Schecks, welche Notarinnen und Notare zwecks Erhebung des Protestes
erhalten haben.
(2) Jede Einnahme und jede Ausgabe sind sowohl im Verwahrungsbuch als auch im
Massenbuch noch am Tage der Einnahme oder der Ausgabe unter diesem Datum
einzutragen; Umbuchungen zwischen einem Giroanderkonto und einem Festgeld -
anderkonto, die für dieselbe Verwahrungsmasse eingerichtet worden sind, sind
weder als Einnahme noch als Ausgabe einzutragen; es kann jedoch durch einen Vermerk
im Massenbuch auf sie hingewiesen werden.
(3) 1Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr sind die Eintragungen unter dem Datum des
Eingangs der Kontoauszüge oder der Mitteilung über Zinsgutschriften oder Spesenabrechnungen
noch an dem Tag vorzunehmen, an dem diese bei der Notarin oder
dem Notar eingehen. 2Bei bargeldlosem Zahlungsverkehr über das System der elektronischen
Notaranderkontenführung sind die Eintragungen unter dem Datum des
Abrufs der Umsatzdaten am Tag des Abrufs vorzunehmen; Notarinnen und Notare
haben die Umsätze unverzüglich abzurufen, wenn sie schriftlich oder elektronisch
Kenntnis von neuen Umsätzen erlangt haben. 3Kontoauszüge oder Mitteilungen sind
mit dem Eingangsdatum zu versehen.*)
(4) Schecks sind an dem Tage, an dem die Notarin oder der Notar den Scheck entgegengenommen
hat, unter diesem Datum einzutragen; stellt sich ein Scheck, der
als Zahlungsmittel zur Einlösung übergeben wurde, als ungedeckt heraus, ist er als
Ausgabe aufzuführen.
§ 11
Eintragungen im Verwahrungsbuch
(1) Das Verwahrungsbuch ist nach dem Muster 3 zu führen.
(2) Die Eintragungen sind unter einer durch das Kalenderjahr fortlaufenden Nummer
vorzunehmen (Spalte 1).
(3) 1Geldbeträge sind in Ziffern einzutragen (Spalte 4) und aufzurechnen, sobald die
Seite vollbeschrieben ist; das Ergebnis einer Seite ist sogleich auf die folgende Seite
zu übertragen. 2Bei Sparbüchern und Schecks, die als Zahlungsmittel übergeben
*) In Sachsen sind ein Satz 4 und 5 angefügt:
„4Wahlweise können die Eintragungen auch unter dem Wertstellungsdatum vorgenommen werden.
5Die gewählte Handhabung ist konsequent durchzuführen.“