RSiedlG 221
(2) Hat der Verkäufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen
ist, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf
die Erfüllung dieser Nebenleistungen und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung
ausbedungen sind.
§ 9
Übereignungsrecht des früheren Berechtigten
(1) 1Verwendet das Siedlungsunternehmen, das das Vorkaufsrecht nach diesem Gesetz
ausgeübt hat, das Grundstück nicht binnen sechs Jahren nach Erwerb des Eigen
tums für Siedlungszwecke, so kann derjenige, dem ein im Grundbuch eingetragenes
oder durch Vormerkung gesichertes Recht zustand, das nach § 5 erloschen ist,
verlangen, daß ihm das Grundstück zu dem in dem früheren Kaufvertrage vereinbarten
Entgelt, jedoch unter Berücksichtigung werterhöhender Aufwendungen, durch
das Siedlungsunternehmen übereignet wird. 2Bestanden mehrere Rechte dieser Art,
so steht der Anspruch demjenigen zu, dessen Recht den Vorrang hatte. 3Ist kein Berechtigter
der genannten Art vorhanden, so kann der Käufer, in dessen Rechte das
Siedlungsunternehmen in Ausübung seines Vorkaufsrechts eingetreten ist, die Übereignung
zu dem in Satz 1 bezeichneten Entgelt verlangen. 4Die Übereignung kann
nicht mehr verlangt werden, wenn sich das Siedlungsunternehmen einem anderen
gegenüber zur Übereignung bindend verpflichtet hatte, bevor das Verlangen gestellt
wurde.
(2) Das Verlangen ist gegenüber dem Siedlungsunternehmen innerhalb eines Jahres
nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist zu stellen.
(3) Eine nach § 5 geleistete Entschädigung ist dem Siedlungsunternehmen zurückzuerstatten,
soweit der Schaden durch die Übereignung des Grundstücks entfällt.
§ 10
Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht
1Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung
einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die
Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre,
können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben
werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. 2Diese
Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz
über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht
geltend gemacht werden. 3Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
in § 22 des Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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Liegen -
schaftsrecht