Gesetz über das Erbbaurecht*)
(Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG)
vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, 122/BGBl. III 403-6)
ErbbauRG 235
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
1. Gesetzlicher Inhalt
§ 1
Begriff des Erbbaurechts**)
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß demjenigen, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf
oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
(2) Das Erbbaurecht kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des
Grund stücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache
bleibt.
(3) Die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere
ein Stockwerk, ist unzulässig.
(4) 1Das Erbbaurecht kann nicht durch auflösende Bedingungen beschränkt werden.
2Auf eine Vereinbarung, durch die sich der Erbbauberechtigte verpflichtet, beim Eintreten
bestimmter Voraussetzungen das Erbbaurecht aufzugeben und seine Löschung
im Grundbuch zu bewilli gen, kann sich der Grundstückseigentümer nicht
berufen.
2. Vertragsmäßiger Inhalt
§ 2
Zusätzlicher vertraglicher Inhalt des Erbbaurechts
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstücks -
eigentümers und des Erbbauberechtigten über:
1 die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;
2. die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter
Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
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Liegen -
schaftsrecht
*) Die frühere Erbbaurechtsverordnung trägt nunmehr die Bezeichnung Erbbaurechtsgesetz. Inhaltliche Änderungen
waren damit nicht verbunden.
**) Die Überschriften sind nicht amtlich.