Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846)
zuletzt geändert mit Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
– Auszug –
(Überschriften sind redaktionell bearbeitet)
Erster Abschnitt:
Errichtung der Gesellschaft
§ 1 Zweck der Gesellschaft
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere
Personen errichtet werden.
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrages
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern
zu unterzeichnen.
(1a) 1Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden,
wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die
Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll
zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen
getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.
5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über
den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten
oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrages
(1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter
gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den
Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen
der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
GmbHG 264
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Wirtschaftsrecht