Gesellschaften auf den Beginn des zwölften Tages vor der Versammlung zu beziehen
und muss bei Inhaberaktien der Gesellschaft an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte
Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen,
soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist
für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht; abweichende Satzungsbestimmungen
sind unbeachtlich. 3Im Fall der Einberufung mit verkürzter Frist
nach Satz 1 hat die Mitteilung nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes spätestens
zwölf Tage vor der Versammlung und die Mitteilung nach § 125 Absatz 2 des
Aktiengesetzes hat an die zu Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung
im Aktienregister Eingetragenen zu erfolgen. 4Abweichend von § 122 Absatz 2 des
Aktiengesetzes müssen Ergänzungsverlangen im vorgenannten Fall mindestens 14
Tage vor der Versammlung der Gesellschaft zugehen.
(4) 1Abweichend von § 59 Absatz 1 des Aktiengesetzes kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung durch die Satzung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn
nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 des Aktiengesetzes an die Aktionäre zu
zahlen. 2Satz 1 gilt entsprechend für eine Abschlagszahlung auf die Ausgleichszahlung
(§ 304 des Aktiengesetzes) an außenstehende Aktionäre im Rahmen eines
Unternehmensvertrags.
(5) Der Vorstand kann entscheiden, dass die Hauptversammlung abweichend von
§ 175 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes innerhalb des Geschäftsjahres stattfindet.
(6) 1Die Entscheidungen des Vorstands nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der
Zustimmung des Aufsichtsrats. 2Abweichend von § 108 Absatz 4 des Aktiengesetzes
kann der Aufsichtsrat den Beschluss über die Zustimmung ungeachtet der Regelungen
in der Satzung oder der Geschäftsordnung ohne physische Anwesenheit der
Mitglieder schriftlich, fernmündlich oder in vergleichbarer Weise vornehmen.
(7) Die Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung kann unbeschadet
der Regelung in § 243 Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes auch nicht auf Verletzungen
von § 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 des Aktiengesetzes,
die Verletzung von Formerfordernissen für Mitteilungen nach § 125 des
Aktiengesetzes sowie nicht auf eine Verletzung von Absatz 2 gestützt werden, es sei
denn, der Gesellschaft ist Vorsatz nachzuweisen.
(8) 1Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
verfasst sind, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. 2Für eine Europäische
Gesellschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom
10.11.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom
10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, gelten die Absätze 1 bis 7 mit Ausnahme des
Absatzes 5 entsprechend. 3In einer Gesellschaft nach § 20 des SE-Ausführungsgesetzes
vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, (Gesellschaft
mit monistischem System) trifft die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis
4 der Verwaltungsrat; Absatz 6 findet auf eine solche Gesellschaft keine Anwendung.
(9) Die Absätze 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie die Absätze 4 bis 7 sind entsprechend
auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 171 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
anzuwenden.
268 Pandemie
438