NotAktVV 20
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
Achtung: Inkrafttreten der wesentlichen Teile erst am 1.1.2022
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Verzeichnisse
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
1. das Urkundenverzeichnis,
2. das Verwahrungsverzeichnis.
§ 2
Akten
Der Notar führt die folgenden Akten:
1. die Urkundensammlung,
2. die Erbvertragssammlung,
3. die elektronische Urkundensammlung,
4. die Sondersammlung,
5. die Nebenakten,
6. die Sammelakte für Wechsel- und Scheckproteste und
7. die Generalakte.
§ 3
Urschriften, Ausfertigungen und Abschriften
(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so
herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind.
(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer
und die Jahreszahl anzugeben.
§ 4
Form und Übergabe elektronischer Aufzeichnungen
(1) 1Ist die Verwendung eines bestimmten Dateiformats oder eines bestimmten
Systems nicht durch andere oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgeschrieben,
so sind elektronische Akten und Verzeichnisse (elektronische Aufzeichnungen)
in einem Dateiformat zu führen, das allgemein gebräuchlich ist. 2Elektronische Auf-
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Beurkundungsrecht