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– bei Amtshandlungen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 98 Abs. 2
Satz 1, § 99 Satz 1, § 96 Abs. 3 Satz 1, § 96 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG) die
Beteiligten i. S. dieses Gesetzes,
– bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a, 43 BeurkG) diejenigen, welche
die Beurkundung veranlasst haben.
2Anzugeben sind der Familienname, bei Abweichungen vom Familiennamen auch
der Geburtsname, der Wohnort oder der Sitz und bei häufig vorkommenden Familien
namen weitere der Unterscheidung dienende Angaben. 3Sind gemäß Satz 1 mehr
als zehn Personen aufzuführen, genügt eine zusammenfassende Bezeichnung. 4In
Vertretungsfällen sind die Vertreterinnen und Vertreter sowie die Vertretenen aufzuführen;
bei Beurkundungen in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist auch die
Gesellschaft aufzuführen.
(6) 1In Spalte 4 ist der Gegenstand des Geschäfts in Stichworten so genau zu bezeichnen,
dass dieses deutlich unterscheidbar beschrieben wird. 2Bei Beglaubigungen ist
anzugeben, ob die Notarin oder der Notar den Entwurf der Urkunde gefertigt hat oder
nicht; bei Beglaubigungen mit Entwurf ist der Gegenstand der entworfenen Urkunde
aufzuführen, bei Beglaubigungen ohne Entwurf kann der Gegenstand der Urkunde aufgeführt
werden. 3Gebräuchliche Abkürzungen können verwendet werden.
(7) 1Urkunden, in denen der Inhalt einer in der Urkundenrolle eingetragenen Urkunde
berichtigt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, erhalten eine neue Nummer; in
Spalte 5 ist jeweils wechselseitig auf die Nummer der anderen Urkunde zu verweisen,
z. B. mit den Worten „Vgl. Nr. …“. 2Wird eine Urkunde bei einer anderen verwahrt
(§ 18 Abs. 2), so ist in Spalte 5 bei der späteren Urkunde auf die frühere zu verweisen,
z. B. mit den Worten „Verwahrt bei Nr. …“.
§ 9
Erbvertragsverzeichnis
(1) 1Notarinnen und Notare haben über die Erbverträge, die sie gemäß § 34 Abs. 3
BeurkG in Verwahrung nehmen (§ 18 Abs. 4, Abs. 1, § 20 Abs. 2*) bis 5), ein Verzeichnis
zu führen. 2Die Eintragungen sind zeitnah, spätestens 14 Tage nach der
Beurkundung in ununterbrochener Reihenfolge vorzunehmen und jahrgangsweise
mit laufenden Nummern zu versehen. 3In das Verzeichnis sind einzutragen:
1. die Namen der Erblasserinnen und Erblasser,
2. ihr Geburtsdatum,
3. der Tag der Beurkundung,
4. die Nummer der Urkundenrolle.
(2) Anstelle des Verzeichnisses können Ausdrucke der Bestätigungen der Registerbehörde
über die Registrierungen der Erbverträge im Zentralen Testamentsregister in
einer Kartei in zeitlicher Reihenfolge geordnet und mit laufenden Nummern versehen
aufbewahrt werden; § 20 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird der Erbvertrag später in besondere amtliche Verwahrung gebracht oder an
das Amtsgericht abgeliefert (§ 20 Abs. 4 und 5), sind das Gericht und der Tag der
Abgabe in das Erbvertragsverzeichnis oder die Kartei nach Absatz 2 einzutragen.
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